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Änderung § 30a AufenthV vom 05.02.2016
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§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 30a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 05.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
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(Text alte Fassung) § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa | (Text neue Fassung)§ 30a (aufgehoben) |
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt. |
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