Änderung § 50 AufenthV vom 01.01.2007

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§ 50 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 50 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro an Gebühren zu erheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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