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Änderung § 72 AufenthV vom 01.02.2017

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§ 72 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 72 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. die Anmeldung,

2. die Abmeldung,

3. die Änderung der Hauptwohnung,

4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5. die Namensänderung,

6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. die Geburt und

8. den Tod

(Text neue Fassung)

7. die Geburt,

8. den Tod,

9. den
Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde


eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1. bei einer Anmeldung

a) Doktorgrad,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Geschlecht,

c)
Familienstand,

d) gesetzliche
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

e)
Tag des Einzugs,

f)
frühere Anschrift,

g)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,



b) Familienstand,

c) die gesetzlichen
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

d)
Tag des Einzugs,

e)
frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2. bei einer Abmeldung

a) Tag des Auszugs,

b) neue Anschrift,

3. bei einer Änderung der Hauptwohnung

vorherige Änderung nächste Änderung

die bisherige Hauptwohnung,

4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft



a) die bisherige Hauptwohnung,

b) das Einzugsdatum,

4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5. bei einer Namensänderung

der bisherige und der neue Name,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,



a) die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,


7. bei Geburt

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Geschlecht,

b) gesetzliche
Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,



die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

8. bei Tod

vorherige Änderung

der Sterbetag.



der Sterbetag,

9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

der Sterbetag,

10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

die Auskunftssperre und deren Wegfall.


(heute geltende Fassung)