Tools:
Update via:
Änderung § 38c AufenthV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38c AufenthV und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38c AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 38c AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 83 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden | |
(Text alte Fassung) 1 Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn | (Text neue Fassung) 1 Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn |
1. Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder 2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. 3 In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al60064-0.htm