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Änderung § 45 AufenthV vom 05.08.2017
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§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung | § 45 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066 |
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(Text alte Fassung) § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU | (Text neue Fassung)§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte |
(Textabschnitt unverändert) An Gebühren sind zu erheben | |
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU | 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte |
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro, b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro, | |
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU | 2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte |
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro, b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro, | |
3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro. | 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro, 4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro, 5. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al63838-0.htm