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Änderung § 44a AufenthV vom 01.09.2017
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§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 44a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU | |
(Text alte Fassung) An Gebühren sind zu erheben 135 Euro. | (Text neue Fassung) An Gebühren sind zu erheben 109 Euro. |
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