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Änderung § 45 AufenthV vom 01.09.2017
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§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 45 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte | |
An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro, | |
(Text alte Fassung) b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro, | (Text neue Fassung) b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro, |
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | |
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro, b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro, 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro, | a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro, b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro, 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro, |
4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro, 5. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al64105-0.htm