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Änderung § 45b AufenthV vom 01.09.2017
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§ 45b AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 45b AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben. (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben. (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro. |
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