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Änderung § 67 AufenthV vom 23.01.2019

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§ 67 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 67 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Ausländerdatei B


(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

1. gestorben,

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. 2 In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. 2 In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.



(heute geltende Fassung)