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Änderung § 30a AufenthV vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 30a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren


vorherige Änderung

 


Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)