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Änderung § 72 AufenthV vom 28.08.2007
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§ 72 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 72 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Mitteilungen der Meldebehörden | |
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. die Anmeldung, 2. die Abmeldung, 3. die Änderung der Hauptwohnung, | |
(Text alte Fassung) 4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, | (Text neue Fassung) 4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, |
5. die Namensänderung, 6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, 7. die Geburt und 8. den Tod eines Ausländers. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln: 1. bei einer Anmeldung a) Doktorgrad, b) Geschlecht, c) Familienstand, d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, e) Tag des Einzugs, f) frühere Anschrift, g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer, 2. bei einer Abmeldung a) Tag des Auszugs, b) neue Anschrift, 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung die bisherige Hauptwohnung, | |
4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, | 4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie 4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, |
5. bei einer Namensänderung | |
den bisherigen und den neuen Namen, | der bisherige und der neue Name, |
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit, 7. bei Geburt a) Geschlecht, b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, 8. bei Tod | |
den Sterbetag. | der Sterbetag. |
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