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Änderung § 77 AufenthV vom 28.08.2007
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§ 77 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 77 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 2. entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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