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Änderung § 18 AufenthV vom 01.04.2020
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§ 18 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 18 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose | |
1 Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern | |
(Text alte Fassung) 1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat ausgestellt wurde, | (Text neue Fassung) 1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde, |
2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und 3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden. |
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