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Änderung § 40 AufenthV vom 01.04.2020
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§ 40 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 40 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts | |
(Text alte Fassung) Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn | (Text neue Fassung) Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn |
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und 2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt. |
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