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Änderung § 41 AufenthV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 41 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 41 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten


(1) 1 Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) 1 Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. 2 Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(Text alte Fassung)

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(Text neue Fassung)

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.