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Änderung § 44 AufenthV vom 01.04.2020
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§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 44 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis | |
An Gebühren sind zu erheben | |
(Text alte Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro, | (Text neue Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro, |
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro. |
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