Änderung § 44 AufenthV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 44 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

(Text alte Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

(Text neue Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.



(heute geltende Fassung) 



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