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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 03.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 1 der 7. AufenthVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 12 Grenzgängerkarte § 13 Notreiseausweis § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal § 24 Befreiung für Seeleute § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 29 Befreiung in Rettungsfällen § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung Abschnitt 3 Visumverfahren § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen § 38b Aufhebung der Anerkennung § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38d Beirat für Forschungsmigration § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung Kapitel 3 Gebühren § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45c Gebühr bei Neuausstellung § 46 Gebühren für das Visum § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49 Bearbeitungsgebühren § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51 Widerspruchsgebühr § 52 Befreiungen und Ermäßigungen § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften § 55 Ausweisersatz § 56 Ausweisrechtliche Pflichten § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes Kapitel 5 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente § 58 Vordruckmuster § 59 Muster der Aufenthaltstitel § 60 Lichtbild § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen § 61e Qualitätsstatistik § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden § 63 Ausländerdatei A § 64 Datensatz der Ausländerdatei A § 65 Erweiterter Datensatz § 66 Datei über Passersatzpapiere § 67 Ausländerdatei B § 68 Löschung | |
(Text alte Fassung) § 69 Visadatei § 70 Datei über Visaversagungen | (Text neue Fassung) § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen § 70 (aufgehoben) |
Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden § 71 Übermittlungspflicht § 72 Mitteilungen der Meldebehörden § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes § 74 Mitteilungen der Justizbehörden § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten § 77 Ordnungswidrigkeiten § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte § 80 (aufgehoben) § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen Anlage A (zu § 16) Anlage B (zu § 19) Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1) Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz Anlage D4a (aufgehoben) Anlage D4b (aufgehoben) Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D5 (aufgehoben) Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12 Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage D7 (aufgehoben) Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D8 (aufgehoben) Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | |
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung | |
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn | (1) 1 Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn |
1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will, 2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder | |
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 und 4 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt. (2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen. | 3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat. 2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. 3 Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 und 4 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt. (2) 1 Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. 2 Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen. |
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). | |
§ 69 Visadatei | § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen |
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei. (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen: 1. über den Ausländer a) Familienname, | (1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist: 1. über den Ausländer: a) Nachname und frühere Nachnamen, |
b) Geburtsname, c) Vornamen, | |
d) Tag und Ort der Geburt, e) Staatsangehörigkeit, f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente, g) Lichtbild, 2. über das Visum a) Seriennummer, | d) Datum, Ort und Land der Geburt, e) Geschlecht, f) Familienstand, g) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt, h) nationale Identitätsnummer, i) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder, j) Heimatanschrift und Wohnanschrift, k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat, l) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung, m) Lichtbild, n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und o) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person, 2. über die Reise: a) Zielstaaten im Schengen-Raum, b) Hauptzwecke der Reise, c) Schengen-Staat der ersten Einreise, d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht, e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum, f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aa) eines Einladers, bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und cc) einer sonstigen Referenzperson; soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson, 3. sonstige Angaben: a) Antragsnummer, b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde, c) Datum der Antragstellung, d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage, e) beantragte Geltungsdauer, f) Visumgebühr und Auslagen, g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters, h) Seriennummer des vorhergehenden Visums, i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags, j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer, k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage, 4. über das Visum: a) Nummer der Visummarke, |
b) Datum der Erteilung, | |
c) Geltungsdauer und im Fall eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist, d) festgesetzte Gebühr, e) Erhebung einer Sicherheitsleistung, f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht, g) Visadatei-Nummer, h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland. (3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen: 1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung, 2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck, 3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage. (4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Flughafentransitvisums zu löschen. (5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln. | c) Kategorie des Visums, d) Geltungsdauer, e) Anzahl der Aufenthaltstage, f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen, 5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums: a) Datum der Entscheidung und b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung. (3) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen: 1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums, 2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und 3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen. 2 Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald 1. das Visum ausgehändigt wurde, 2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde, 3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder 4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt. 3 Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. 4 Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird. (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist. |
§ 70 Datei über Visaversagungen | § 70 (aufgehoben) |
(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen. (2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden. (3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen 1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und 2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums. (4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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