AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2013 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt. | (Text neue Fassung) Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt. |