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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2019 durch Artikel 4 des 2. DAVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Übermittlungspflicht | |
(1) 1 Die 1. Meldebehörden, 2. Passbehörden, 3. Ausweisbehörden, 4. Staatsangehörigkeitsbehörden, 5. Justizbehörden, 6. Bundesagentur für Arbeit und 7. Gewerbebehörden sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2 Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3 Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag, Ort und Staat der Geburt, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeiten, | |
(Text alte Fassung) 7. Anschrift. | (Text neue Fassung) 7. Anschrift, 8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes. |
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