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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 02.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2024 durch Artikel 3 der PassDokMAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2024 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer


(1) 1 Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),

2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),

3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),

4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),

5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),

6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),

7. das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. 3 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. 4 An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. 5 Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip *) sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. 6 Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. 7 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(Text neue Fassung)

2 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. 3 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. 4 An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. 5 Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. 6 Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. 7 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1. Familienname und ggf. Geburtsname,

2. den oder die Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Geschlecht mit der Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und 'X' in allen anderen Fällen,

6. Größe,

7. Farbe der Augen,

8. Wohnort,

9. Staatsangehörigkeit.

2 Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. 3 Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich enthalten:

1. die Abkürzung 'PT' für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. den Familiennamen,

4. den oder die Vornamen,

5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7. den Tag der Geburt,

8. die Abkürzung 'F' für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, 'M' für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' in allen anderen Fällen,

9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,

9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

3 Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4 Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) 1 Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2 Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3 Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) 1 Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. 2 Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. 2 Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) 1 Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) 1 Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. 2 Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*) Anm. d. Red.: Die teilweise fehlerhafte Änderungsanweisung (Satznummer, Wortlaut) in Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) wurde sinngemäß umgesetzt.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 45c Gebühr bei Neuausstellung


(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.



§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes


Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

- Einband -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Einband (BGBl. 2017 I S. 226)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 58)


- Vorsatz und Passkartentitelseite -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 227)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 58)


- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 227)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 59)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 228)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 59)


- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 228)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 60)


- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 229)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 60)


- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 229)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 61)


- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 230)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 61)


- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 230)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 14 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)



Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 62)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -


- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 235)




Muster Reiseausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 67)


(heute geltende Fassung) 

Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

- Deckseiten -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Deckseiten (BGBl. 2017 I S. 236)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 68)


- Vorsatz und Passkartentitelseite -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 236)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 68)


- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 237)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 69)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 237)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 69)


- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 238)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 70)


- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 238)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 70)


- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 239)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 71)


- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 239)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 71)


- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 240)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 14 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 245)




Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 72)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

-
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands -

Muster Reiseausweis für Flüchtlinge (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 77)


(heute geltende Fassung) 

Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

- Einband -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Einband (BGBl. 2017 I S. 246)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 78)


- Vorsatz und Passkartentitelseite -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 246)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 78)


- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 247)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 79)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 247)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 79)


- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 248)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 80)


- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 248)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 80)


- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 249)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 81)


- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 249)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 81)


- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 250)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 14 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)



Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 82)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -


- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

vorherige Änderung

Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 255)




Muster Reiseausweis für Staatenlose (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 87)