Tools:
Update via:
Änderung § 16 GefStoffV vom 19.11.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BioStoffVuaÄndV am 19. November 2016 und Änderungshistorie der GefStoffVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung | § 16 GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen | |
(Text alte Fassung) (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass 1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird, 2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und 3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte. (4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen. | (Text neue Fassung) (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. (3) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13 ausüben lassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9492/al0-57051.htm