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Änderung § 15f GefStoffV vom 01.10.2021
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§ 15f GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 15f GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Text alte Fassung) § 15f (neu) | (Text neue Fassung)§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten |
(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln. (2) 1 Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. 2 Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln nicht exponiert werden. 3 Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt. |
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