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Änderung § 16 GefStoffV vom 01.10.2021
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§ 16 GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 16 GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen | |
(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. 2 Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 3 Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass 1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird, 2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und 3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte. (4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen. | (Text neue Fassung) (3) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13 ausüben lassen. |
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