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Änderung § 19a GefStoffV vom 01.10.2021
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§ 19a GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 19a GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen |
(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen. (2) 1 Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. 2 Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. 3 Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt. |
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