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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 14/09 - (zu § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) (BVerfGE20101012 k.a.Abk.)
B. v. 23.11.2010 BGBl. I S. 1718 (Nr. 59)
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Entscheidung ändert mWv. 1. Dezember 2010 SGB X
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Berlin, den 23. November 2010
Die Bundesministerin der Justiz
- 1.
- § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.
- 2.
- § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.
Berlin, den 23. November 2010
Die Bundesministerin der Justiz
- S.
- Leutheusser-Schnarrenberger
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