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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (2. HRegGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 HRegGebV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), Anlage
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" das Komma und die Wörter „die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
- 1.
- die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
- 2.
- die Anmeldung der Verlegung
- a)
- der Hauptniederlassung,
- b)
- des Sitzes oder
- c)
- der Zweigniederlassung
- 3.
- mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;
- 4.
- die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung."
- 3.
- Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Zurücknahme(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
§ 4 Zurückweisung
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt." - 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und 3502" durch die Angabe „1503, 2501 und 3501" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt."
- 5.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Übergangsvorschrift
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht." - 6.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref- fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro- päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un- berührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | ||
1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 € |
1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 € |
1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 € |
1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 € |
1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes | ||
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | ||
1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 € |
1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 € |
- einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | ||
1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge- tragenen Person um | 40,00 € |
1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 € |
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 € |
1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
Eintragung einer Tatsache bei | ||
1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 € |
1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 € |
1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 € |
1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € |
- Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be- treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh- mergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 € |
2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 € |
2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 300,00 € |
2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 € |
2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 € |
2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung | ||
Eintragung | ||
2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver- sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 270,00 € |
2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm- kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 € |
2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 € |
2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 € |
2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits- aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 € |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € |
2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 40,00 € |
2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 € |
- Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung | ||
3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 € |
3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € |
3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 60,00 € |
3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € |
- Teil 4 Prokuren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € |
4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 € |
4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € |
- Teil 5 Weitere Geschäfte
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 5: | ||
Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | ||
Entgegennahme | ||
5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) | 30,00 € |
5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 30,00 € |
5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 € |
5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 € |
5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 € |
5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 € |
5006 | - von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 50,00 € |
5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € - mindestens 25,00 €". |
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. HRegGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. HRegGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 2. KostRMoG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender ...
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