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Änderung § 63 SGG vom 01.07.2008
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§ 63 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 63 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 | |
(Text alte Fassung) (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2 Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) 1 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. |
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. |
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