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Änderung § 197b SGG vom 01.08.2013
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§ 197b SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 197b SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 197b | |
(Text alte Fassung) Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts. | (Text neue Fassung) 1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts. |
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