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Änderung § 110a SGG vom 01.11.2013

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§ 110a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 110a SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
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§ 110a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 110a


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(1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) 1 Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) 1 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. 2 Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.