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Änderung § 207 SGG vom 18.04.2016
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§ 207 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 207 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Textabschnitt unverändert) § 207 | |
(Text alte Fassung) 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. 4 Soweit ein Landessozialgericht an eine Frist nach § 121 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlandesgericht von neuem. | (Text neue Fassung) 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. |
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