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Änderung § 137 SGG vom 01.01.2018
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§ 137 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 137 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2 Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. 3 Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4 Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5 Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. |
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