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Änderung § 210 SGG vom 01.07.2020
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§ 210 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 210 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155 |
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(Text alte Fassung) § 210 (neu) | (Text neue Fassung)§ 210 |
(1) 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (2) 1 Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. (3) 1 Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. |
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