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Änderung § 31 SGG vom 01.04.2008
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§ 31 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 31 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(Text alte Fassung) (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden. | (Text neue Fassung) (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. |
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden. (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
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