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Änderung § 87 SGG vom 01.04.2008

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§ 87 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 87 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 87


(Text alte Fassung)

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3 Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4 Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.