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Änderung § 87 SGG vom 01.04.2008
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§ 87 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 87 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3 Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4 Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. |
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. |
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