Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 157a SGG vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SGGuaÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 157a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 157a SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157a


vorherige Änderung

 


(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.


Anzeige