Änderung § 110 SGG vom 19.07.2024

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§ 110 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 110 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

(Textabschnitt unverändert)

§ 110


(1) 1 Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2 Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(Text alte Fassung)

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.




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