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Änderung § 110a SGG vom 19.07.2024

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§ 110a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 110a SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2)
1 Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2 Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3 Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3)
1 Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) 1 Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3)
1 Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. 2 Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. 3 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4)
1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift
sind unanfechtbar.

(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

(heute geltende Fassung)