Änderung § 132 SGG vom 19.07.2024

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§ 132 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
§ 132 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

(Textabschnitt unverändert)

§ 132


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3 Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4 Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3 Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4 Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. 5 Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) 1 Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2 Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.






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