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Änderung § 4 SGG vom 08.11.2006

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§ 4 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 95 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(Text neue Fassung)

1 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2 Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.