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Änderung § 38 SGG vom 08.11.2006

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§ 38 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 38 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 95 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 38


(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2 Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3 Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4 Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2 Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.