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Änderung § 33 SGG vom 03.12.2011
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§ 33 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 33 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 | |
(Text alte Fassung) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit. |
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