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Änderung § 202 SGG vom 03.12.2011
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§ 202 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 202 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 202 | |
(Text alte Fassung) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. | (Text neue Fassung) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. 2 Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. |
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