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Änderung § 11 SGG vom 01.01.2012
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§ 11 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 11 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. (2) Der Ausschuß ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. | (Text neue Fassung) (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt. (2) 1 Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 2 Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. |
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. | |
(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. | (4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. |
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