Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60 SGG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 SGG, alle Änderungen durch Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 60 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 60 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(Text alte Fassung)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.