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Änderung § 73a SGG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73a SGG, alle Änderungen durch Artikel 7 BUK-NOG am 25. Oktober 2013 und Änderungshistorie des SGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 73a SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 73a SGG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. 2 Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. |
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist. (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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