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Änderung § 101 SGG vom 25.10.2013
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§ 101 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 101 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 | |
(Text alte Fassung) (1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. | (Text neue Fassung) (1) 1 Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. 2 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. |
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. |
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