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Änderung § 197b SGG vom 01.07.2017

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§ 197b SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 197b SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 197b


(Text alte Fassung)

1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

(Text neue Fassung)

1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

(heute geltende Fassung)