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Änderung § 93 SGG vom 01.01.2018
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§ 93 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 93 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2 Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3 Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2 Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3 Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden. |
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