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Änderung § 90 SGG vom 01.01.2018
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§ 90 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 90 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 | |
(Text alte Fassung) Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. | (Text neue Fassung) Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. |
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