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Änderung § 140 SGG vom 01.01.2018

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§ 140 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 140 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 140


(1) 1 Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. 2 Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) 1 Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. 2 Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(Text alte Fassung)

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. 2 Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.